REIT - UND FAHRVEREIN
PHÖBEN e. V.

Die Satzung

Vereinssatzung

Reit- und Fahrverein Phöben e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Phöben e. V.“ und hat seinen Sitz in Werder, OT Phöben. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Brandenburg e. V. (LSB) und durch den Kreisreiterverband  (KRV) Potsdam – Mittelmark e. V. über den Regionalverband der Reit- und Fahrvereine Brandenburg e. V. (RV) Mitglied im Landesverband Pferdesport Berlin – Brandenburg e. V. (LPBB) und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN)

§ 2 Zweck des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Phöben e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateurreit- und Fahrsports, der reiterlichen Jugendarbeiten, Unterstützung der aktiven Mitglieder am Reit- und Fahrsport und Teilnahme an Vereinsmeisterschaften und Turnieren.

Der Verein bezweckt:

  • die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
  • die Förderung des Reiters in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und
  • die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
  • die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

Der Verein ist selbstlos tätig, politisch und konfessionell neutral und verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.

Mitglied können natürliche und juristische Personen durch Aufnahmeantrag nach Entscheid des Vorstandes werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Für Kinder kann bis zum 14. Lebensjahr mit einer Frist von einem Monat zum 30.06. des laufenden Jahres gekündigt werden.

§ 4 Beitrag, Arbeitsdienst, Ordnungsmaßnahmen

Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen bis zu dem dreifachen eines Jahresbetrages, auch Ermäßigungen, Ehrenmitgliedschaft, Arbeitsdienst und Ordnungsmaßnahmen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt (evtl. außerordentlich).

Zur Instandsetzung und Pflege der vom Verein genutzten Einrichtungen der Reitanlage muss jedes Mitglied eine unentgeltliche Arbeitsleistung erbringen. Die Anzahl der Arbeitsstunden und den Abgeltungsbetrag für jede nicht geleistete Stunde legt die Mitgliederversammlung fest. Dieser Betrag muss jeweils bis zum 31. Dezember an die Vereinskasse abgeführt werden. Eine stundenweise Abgeltung ist in Absprache mit den Materialwarten möglich.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind aktive-, passive- und Ehrenmitglieder. Wählbar sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

§ 6 Vorstand und Beirat

Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Kassenwart

Schriftführer

Der vertretungsberechtigte Vorstand wird von zwei der Vorgenannten, unter denen sich der Vorsitzende  oder dessen Stellvertreter befinden muss, repräsentiert. Außergerichtlich genügt die Unterschrift eines eingetragenen Vorstandsmitgliedes.

Als Beirat können dem geschäftsführenden Vorstand bis zu sieben Mitglieder zugeordnet werden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse fasst er mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson aus den Vereinsmitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
  • die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal des Jahres statt. Die Benachrichtigung der Mitglieder erfolgt mindestens vier Wochen vorher auf der Homepage des Vereins (https://RuF-Phoeben.de) und per E-mail oder schriftlich, wenn keine E-mail-Adresse bekannt ist. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis 2 Wochen vorher eingereicht werden. Drei Vorstandssitzungen finden nach freier Vereinbarung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 
 
 
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